Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Schießleistungsgruppe (SLG) Baudobriga – Boppard mit Sitz in Boppard.
Nach Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (e.V.). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Schießsportes nach den Regeln des Bundes der Militär und Polizeischützen e.V. (BDMP), sowie den Regeln der National Skeet Shooting Association (NSSA).
Der Verein bildet seine Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung von Schießveranstaltungen in dem Landes- bzw. Bundesverband dem er angehört. Er führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDMP, des Deutschen Schützenbundes, den Schießvorschriften der Polizei, der Bundeszollverwaltung und der Bundeswehr, sowie anderer Verbände (NSSA) durch. Der Verein nimmt sich im Rahmen des Schießsports auch der Pflege des Brauchtums und der Völkerverständigung an.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Bund der Militär und Polizeischützen e.V..
§3 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter
§4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bundes der Militär und Polizei- schützen (BDMP), sowie der National Skeet Shooting Association
(NSSA). Der Verein und seine Mitglieder sind der Satzung des BDMP sowie den Regeln (Rules) der NSSA unterworfen.
§5 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an
aktive Mitglieder,
inaktive Mitglieder und
Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am sportlichen Schießen teil oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Inaktive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne am sportlichen Schießen regelmäßig teilzunehmen. Personen, die den Verein in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geb. Datums und der Anschrift schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist ein polizeiliches Führungszeugnis, welches nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit der Aufnahme in den Verein beantragt der Bewerber ebenfalls die Aufnahme in den BDMP e.V..
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die schießsportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie leisten den schießsportlichen Anweisungen der Schießsportbeauftragten Folge. Sie schießen nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen. Sie verwahren eigene Waffen und Munition sicher, so dass sie gegen Wegnahme und Missbrauch geschützt sind. Sie transportieren die Waffen nur im nicht schussbereiten Zustand (nicht zugriffsbereiten Zustand).
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Schießen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§8 Beitrag
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit werden.
Mitglieder, die den Beitrag drei Monate nach Beginn des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach wiederholter erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Beitrag gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch
Tod,
freiwilligen Austritt,
Streichung aus der Mitgliederliste und
Ausschluss
Der freiwillige Austritt kann nur 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres erfolgen. Die Erklärung muss bis 30.09. beim Vorstand eingegangen sein.
Mitglieder, die ihren Beitrag trotz wiederholter Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 (2) aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
rechtskräftige Verurteilung zu mehr als 12 Monaten Freiheitsentzug
- Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
§10 Ehrungen
Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
§11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer (gleichzeitig Schriftführer)
dem Kassenwart
dem Schießsportbeauftragten
bei Bedarf können Beisitzer gewählt werden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Bei mehr als einem Vorschlag, auf Antrag, in schriftlicher geheimer Wahl.
Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§13 Geschäftsbereich des Vorstandes
Vorstand im Sinne §26 ABS 2 BGB sind die unter §12/1 a – e genannten Vereinsmitglieder.
Je 2 von ihnen, vertreten den Verein gemeinschaftlich in allen Vereinsangelegenheiten.Der Vorstand ist Beschluss fähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder auf einer Vorstandssitzung erscheinen.
Diejenigen Rechtshandlungen welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,–EURO für den Einzelfall verpflichten, ist der Beschluss des gesamten Vorstandes erforderlich.
Der 1. Vorsitzende fördert die Zusammenarbeit des Vorstandes, er hält den Kontakt zum Landes-/ Bundesverband, sowie zu den anderen in § 2 Abs. 1 genannten Verbänden.
Der Vorstand bestimmt die Schießsportbeauftragten für die einzelnen Disziplinen. Sie sollen im Besitz des Schießleiterausweises des BDMP e.V. sein. Die Schießsportbeauftragten leiten die Schießen.
§15 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Einladung muss 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Genehmigung des Kassenberichtes des Vorjahres,
die Entlastung des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes,
Satzungsänderungen,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17),
die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß (schriftlich) eingeladen wurden. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang gilt der Antrag als abgelehnt.
Über Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§17 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Geschäftsführer schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur bezogen auf den Grund der Einberufung eingereicht werden.
§18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§19 Haftpflicht
Die Mitglieder des Vereins sind als Mitglieder des BDMP e.V. versichert gegen Schäden, die aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition entstehen. Die Bestimmungen der Versicherung (LVM) sind zu beachten.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§22 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§23 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.11.2006 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen ist.
Datum 03.11.2006
Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern (§ 59 Abs. 3 BGB)